Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / AGB FÜR DEN WARENEINKAUF UND DIE BESTELLUNG VON LEISTUNGEN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG GELTUNGSBEREICH, AUFTRAGSABTEILUNG
1. Die Begriffe „Auftrag“, „Agentur“ und „Kunden“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Kunden“ denjenigen, in dessen Namen die Hauptleistung geordert wird.
2. Die TIEFENGRUND® GmbH (im Folgenden „Agentur“ genannt) erbringt Ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen / AGB. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Vertragspartner (im Folgenden „Kunden“ genannt).
3. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
5. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
6. Der Auftrag ist der Agentur schriftlich durch das Auftragsformular oder durch E-Mail zu bestätigen, und zwar innerhalb der im Angebot befindlichen Frist.
7. Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Konzeption, Gestaltung, Webdesign, Markendesign und Produktdesign. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Projektverträgen, und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
II. URHEBERRECHT & NUTZUNGSRECHTE
1. Jeder von der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur insbesondere urheberrechtlichen Ansprüche §§ 97ff. UrhG zu.
3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt der Agentur eine Vertragsstrafe zu verlangen.
4. Die Agentur überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
3. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen berechtigst ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Kunde die Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
5. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden. Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen auf den Kunden erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
6. Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Agentur eine Vertragsstrafe zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Agentur einen höheren Schaden geltend zu machen.
7. Vorschläge und Weisungen des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
8. Des Weiteren hat die Agentur die Möglichkeit, wenn so gewollt, eine erstellte Leistung ebenfalls eigentumsrechtlich an den Kunden zu veräußern. Hier wird eine individuell zu bestimmende Vergütung fällig, welche in einem Kaufvertrag schriftlich vereinbart wird.
9. Das erarbeitete Konzept untersteht in seinen grafischen und sprachlichen Teilen dem Schutz des Urheberrechts. Alle Bestandteile, die einzigartig sind und das Konzept prägen, sind geschützt. Der (potentielle) Kunde verpflichtet sich, das Konzept oder Teile dieses Konzepts nicht anderweitig umsetzen zu lassen oder zu benutzen.
IV. GESTALTUNGSFREIHEIT, ENTWÜRFE, AUFTRAGSÄNDERUNGEN, MEHRMENGEN
1. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch- künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Veränderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Agentur auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
3. Fordert der Kunde nach Auftragserteilung z. B. durch Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche eine Leistung, die einen Mehraufwand bedingt, hat dieser einen eine zusätzliche Vergütung zu zahlen.
4. Die zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen der Leistungen sind schriftlich zu bestätigen. Innerhalb des vorgegeben Rahmens besteht Gestaltungsfreiheit für die Agentur. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Unterlagen, Texte, Bilder und andere Materialien auf Urheber- und Markenrecht und ergänzende Rechte zu prüfen. Die Agentur haftet nicht bei Rechtsstreitigkeiten diesbezüglich.
5. Entwürfe, insbesondere für alternative Lösungen, gehören nicht zum Leistungsumfang. Mehrmengen, außer produktionstechnisch bedingt, werden vom Kunden vergütet.
V. HONORAR/ ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Bei Auftragserteilung gilt es, einen Abschlag von 40 % der vereinbarten Rechnungssumme zu zahlen. Die restlichen 60 % sind nach Übergabe fällig.
2. Soweit nicht anders vertraglich festgehalten, gilt ein Zahlungsziel von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum.
3. Die Agentur wird bei Zahlungsverzug die geltenden Sätze für Verzugszinsen gem. § 280 BGB berechnen.
4. Das angegebene Honorar ist ein Nettohonorar, es ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.
5. Die angegebene Summe des Kostenvoranschlags kann abweichen. Bei einer Abweichung von mehr als 20 % wird die Agentur mit dem Kunden Rücksprache halten.
6. Die angegebenen Kosten sind Agenturkosten. Kosten von Drittanbietern, Künstlern, Photocredits usw. werden separat aufgeführt und gesondert berechnet.
VI. KÜNDIGUNG
1. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
2. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages durch den Kunden ist unzulässig. Das Recht des Kunden, aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 626 BGB zu kündigen bleibt unberührt.
3. Kündigt der Kunde den Vertrag vorzeitig, ohne dass ein von der Agentur zu vertretender wichtiger Grund (§ 626 BGB) zur Kündigung oder ein gesetzlicher Grund des Rücktritts vorliegt, oder verweigert der Kunde die Festsetzung des Vertrages oder die Abnahme des Vertragsgegenstandes / der Veranstaltung endgültig, so sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu zahlen.
VII. TERMINE, LIEFERFRISTEN, ERFÜLLUNGSORT
1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Von einem zu befürchtenden Lieferverzug muss die Agentur unverzüglich Kenntnis geben.
2. Die Agentur ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn abzusehen ist, dass die Lieferung / Leistung nicht fristgemäß erbracht werden wird und dadurch eine erhebliche Produktionsbehinderung bei der Agentur und / oder ihrem Kunden zu befürchten ist.
VIII. GEHEIMHALTUNG
1. Alle dem Kunden im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen ebenso wie die in Auftrag gegebenen Werbemittel und die Gegenstände gemäß Ziffer IV sind auch nach Beendigung des Auftrags streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt. Der Kunde darf Exemplare der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zu eigenen Werbezwecken verwenden.
IX. MINDESTLOHN
1. Die Agentur verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren.
X. DATENSCHUTZ
1. Der Kunde bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er gestaltet in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
2. Die Agentur sichert zu, dass sie die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese gem. § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. Er überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dortmund.
3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen das internationale Kaufrecht.
Stand August 2024.
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